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   FG Hamburg, 12.01.2006 - IV 38/04   

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FG Hamburg, 12.01.2006 - IV 38/04 (https://dejure.org/2006,18880)
FG Hamburg, Entscheidung vom 12.01.2006 - IV 38/04 (https://dejure.org/2006,18880)
FG Hamburg, Entscheidung vom 12. Januar 2006 - IV 38/04 (https://dejure.org/2006,18880)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versagung der Ausfuhrerstattung wegen Nichteinhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzvorschriften

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Versagung der Ausfuhrerstattung wegen Nichteinhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzvorschriften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rückforderung von Ausfuhrerstattung durch das Hauptzollamt; Einhaltung der europäischen Richtlinie über den Schutz von Tieren beim Transport ; Einhaltung von Transportintervallen ; Zulässigkeit der Verknüpfung von Ausfuhrerstattungsrecht und Tierschutz; Prüfung der ...

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 11.07.2002 - C-210/00

    Käserei Champignon Hofmeister

    Auszug aus FG Hamburg, 12.01.2006 - IV 38/04
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist für die Feststellung, ob eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, insbesondere im Bereich der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen zu prüfen, ob die Sanktion die Grenzen dessen überschreitet, was für die Erreichung des mit der verletzten Regelung verfolgten Zieles angemessen und erforderlich ist (vgl. EuGH , Urteil vom 11.7.2001 - C-210/00 -, juris, Rdnr. 59; Urteil vom 6.7.2000 - C-356/97 -, juris, Rdnr. 35; Urteil vom 27.6.1990 - C-118/89 -, juris, Rdnr. 12; vgl. auch Urteil vom 29.1.1998 - C-161/96 -, juris, Rdnr. 31; Urteil vom 24.9.1985 - 181/84 -, juris, Rdnr. 20).

    Insbesondere ist zu untersuchen, ob die Sanktion, die mit der streitigen Vorschrift zur Erreichung des verfolgten Zweckes eingesetzt wird, der Bedeutung dieses Zweckes entspricht und ob die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (vgl. EuGH , Urteil vom 11.7.2001 - C-210/00 -, juris, Rdnr. 59; Urteil vom 6.7.2000 - C-356/97 -, juris, Rdnr. 36; Urteil vom 27.6.1990 - C-118/89 -, juris, Rdnr. 10; Urteil vom 29.1.1998 - C-161/96 -, juris, Rdnr. 31; Urteil vom 24.9.1985 - 181/84 -, juris, Rdnr. 20).

    Der Senat übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bezüglich der in Art. 11 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27.11.1987 (ABl. Nr. L 351/1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der Kommission vom 2.12.1994 (ABl. Nr. L 310/57, im Folgenden: VO Nr. 3665/87) festgesetzten Sanktion entschieden hat, dass der Umstand, dass der Ausführer bereits mit der Rückzahlung der Ausfuhrerstattung einen finanziellen Verlust erleide, die Erforderlichkeit der Sanktion nicht in Frage stelle (vgl. EuGH , Urteil vom 11.7.2002 - C-210/00 -, juris, Rdnr. 66).

    Denn die Verhältnismäßigkeit der Sanktion, so hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11.7.2002 weiter ausgeführt, ergebe sich aus der Unterscheidung in Art. 11 VO Nr. 3665/87 zwischen vorsätzlich begangenen Unregelmäßigkeiten und anderen Unregelmäßigkeiten, aus den zahlreichen in dieser Vorschrift vorgesehenen Fallgruppen, in denen die Sanktion nicht anwendbar sei, wie denen der höheren Gewalt, und dem Bezug zwischen der Höhe der Sanktion und der Höhe des Schadens, der dem Gemeinschaftshaushalt entstanden wäre, wenn die Unregelmäßigkeit nicht entdeckt worden wäre (vgl. EuGH , Urteil vom 11.7.2002 - C-210/00 -, juris, Rdnr. 67).

  • EuGH, 29.01.1998 - C-161/96

    Südzucker

    Auszug aus FG Hamburg, 12.01.2006 - IV 38/04
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist für die Feststellung, ob eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, insbesondere im Bereich der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen zu prüfen, ob die Sanktion die Grenzen dessen überschreitet, was für die Erreichung des mit der verletzten Regelung verfolgten Zieles angemessen und erforderlich ist (vgl. EuGH , Urteil vom 11.7.2001 - C-210/00 -, juris, Rdnr. 59; Urteil vom 6.7.2000 - C-356/97 -, juris, Rdnr. 35; Urteil vom 27.6.1990 - C-118/89 -, juris, Rdnr. 12; vgl. auch Urteil vom 29.1.1998 - C-161/96 -, juris, Rdnr. 31; Urteil vom 24.9.1985 - 181/84 -, juris, Rdnr. 20).

    Insbesondere ist zu untersuchen, ob die Sanktion, die mit der streitigen Vorschrift zur Erreichung des verfolgten Zweckes eingesetzt wird, der Bedeutung dieses Zweckes entspricht und ob die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (vgl. EuGH , Urteil vom 11.7.2001 - C-210/00 -, juris, Rdnr. 59; Urteil vom 6.7.2000 - C-356/97 -, juris, Rdnr. 36; Urteil vom 27.6.1990 - C-118/89 -, juris, Rdnr. 10; Urteil vom 29.1.1998 - C-161/96 -, juris, Rdnr. 31; Urteil vom 24.9.1985 - 181/84 -, juris, Rdnr. 20).

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat hinsichtlich der Prüfung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wiederholt betont, unterscheide eine gemeinschaftsrechtliche Regelung zwischen einer Hauptpflicht, deren Einhaltung für das Funktionieren eines gemeinschaftlichen Systems von grundlegender Bedeutung sei, und einer Nebenpflicht, so könne die Gemeinschaftsvorschrift nicht ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Nichtbeachtung der Nebenpflicht mit einer ebenso strengen Sanktion belegen wie die der Hauptpflicht (vgl. EuGH , Urteil vom 29.1.1998 - C-161/96 -, juris, Rdnr. 31; Urteil vom 27.11.1986 -21/85 -, juris, Rdnr. 15).

  • BFH, 17.05.2005 - VII R 76/04

    Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des FG -

    Auszug aus FG Hamburg, 12.01.2006 - IV 38/04
    "... Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 17.5.2005 ( VII R 76/04, juris) entschieden, dass die Rechtsfolge des Verlustes des Erstattungsanspruches bei Nichtbeachtung der Vorschriften der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht verletze.

    Vor allem unvorhersehbare Transportverzögerungen etwa aufgrund von Verkehrsstaus auf der Transportstrecke, Pannen des Transportfahrzeuges oder - wie hier - einer Unfallaufnahme kann ein Ausführer nicht im Vorwege in die Planung zuverlässig einstellen, zumal er regelmäßig auch nicht verlässlich abzuschätzen vermag, wie lange diese Unterbrechungen andauern werden (anderer Ansicht BFH, Urteil vom 17.5.2005 - VII R 76/04 -, der davon ausgeht, dass die Exporteure sich "auf die diesbezüglichen Anforderungen des Gemeinschaftsrechts einstellen (können), wenn sie bei ihren Geschäften Ausfuhrvergünstigungen in Anspruch nehmen wollen, was die maximal zugelassenen Transportzeiten angeht, etwa auch dadurch, dass bei der Planung des Transports unvorhersehbare, jedoch immer wieder vorkommende Verzögerungen von vornherein berücksichtigt werden").

  • BFH, 17.05.2005 - VII R 68/04

    Begriff der "Transportdauer" in der Richtlinie zum Schutz von Tieren beim

    Auszug aus FG Hamburg, 12.01.2006 - IV 38/04
    Auch in seinem Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof vom 17.5.2005 ( VII R 68/04, juris; Az. des EuGH : C-300/05) hat der Bundesfinanzhof ausgeführt, dem Verordnungsgeber könne nicht der Vorwurf gemacht werden, mit der Vorschrift des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen zu haben.

    Ob die große Bedeutung, die der gemeinschaftliche Gesetzgeber der Wahrung des Tierschutzes bei der Ausfuhr von lebendem Vieh beigemessen habe, gerechtfertigt sei und insbesondere auch den Interessen der Exportwirtschaft ausreichend Rechnung trage, sei in diesem Zusammenhang ohne Belang (vgl. BFH, Vorabentscheidungsersuchen vom 17.5.2005 - VII R 68/04 -, juris).

  • EuGH, 06.07.2000 - C-356/97

    Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen

    Auszug aus FG Hamburg, 12.01.2006 - IV 38/04
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist für die Feststellung, ob eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, insbesondere im Bereich der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen zu prüfen, ob die Sanktion die Grenzen dessen überschreitet, was für die Erreichung des mit der verletzten Regelung verfolgten Zieles angemessen und erforderlich ist (vgl. EuGH , Urteil vom 11.7.2001 - C-210/00 -, juris, Rdnr. 59; Urteil vom 6.7.2000 - C-356/97 -, juris, Rdnr. 35; Urteil vom 27.6.1990 - C-118/89 -, juris, Rdnr. 12; vgl. auch Urteil vom 29.1.1998 - C-161/96 -, juris, Rdnr. 31; Urteil vom 24.9.1985 - 181/84 -, juris, Rdnr. 20).

    Insbesondere ist zu untersuchen, ob die Sanktion, die mit der streitigen Vorschrift zur Erreichung des verfolgten Zweckes eingesetzt wird, der Bedeutung dieses Zweckes entspricht und ob die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (vgl. EuGH , Urteil vom 11.7.2001 - C-210/00 -, juris, Rdnr. 59; Urteil vom 6.7.2000 - C-356/97 -, juris, Rdnr. 36; Urteil vom 27.6.1990 - C-118/89 -, juris, Rdnr. 10; Urteil vom 29.1.1998 - C-161/96 -, juris, Rdnr. 31; Urteil vom 24.9.1985 - 181/84 -, juris, Rdnr. 20).

  • EuGH, 24.09.1985 - 181/84

    Man (Sugar) / IBAP

    Auszug aus FG Hamburg, 12.01.2006 - IV 38/04
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist für die Feststellung, ob eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, insbesondere im Bereich der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen zu prüfen, ob die Sanktion die Grenzen dessen überschreitet, was für die Erreichung des mit der verletzten Regelung verfolgten Zieles angemessen und erforderlich ist (vgl. EuGH , Urteil vom 11.7.2001 - C-210/00 -, juris, Rdnr. 59; Urteil vom 6.7.2000 - C-356/97 -, juris, Rdnr. 35; Urteil vom 27.6.1990 - C-118/89 -, juris, Rdnr. 12; vgl. auch Urteil vom 29.1.1998 - C-161/96 -, juris, Rdnr. 31; Urteil vom 24.9.1985 - 181/84 -, juris, Rdnr. 20).

    Insbesondere ist zu untersuchen, ob die Sanktion, die mit der streitigen Vorschrift zur Erreichung des verfolgten Zweckes eingesetzt wird, der Bedeutung dieses Zweckes entspricht und ob die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (vgl. EuGH , Urteil vom 11.7.2001 - C-210/00 -, juris, Rdnr. 59; Urteil vom 6.7.2000 - C-356/97 -, juris, Rdnr. 36; Urteil vom 27.6.1990 - C-118/89 -, juris, Rdnr. 10; Urteil vom 29.1.1998 - C-161/96 -, juris, Rdnr. 31; Urteil vom 24.9.1985 - 181/84 -, juris, Rdnr. 20).

  • EuGH, 27.06.1990 - C-118/89

    Lingenfelser / Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft

    Auszug aus FG Hamburg, 12.01.2006 - IV 38/04
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist für die Feststellung, ob eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, insbesondere im Bereich der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen zu prüfen, ob die Sanktion die Grenzen dessen überschreitet, was für die Erreichung des mit der verletzten Regelung verfolgten Zieles angemessen und erforderlich ist (vgl. EuGH , Urteil vom 11.7.2001 - C-210/00 -, juris, Rdnr. 59; Urteil vom 6.7.2000 - C-356/97 -, juris, Rdnr. 35; Urteil vom 27.6.1990 - C-118/89 -, juris, Rdnr. 12; vgl. auch Urteil vom 29.1.1998 - C-161/96 -, juris, Rdnr. 31; Urteil vom 24.9.1985 - 181/84 -, juris, Rdnr. 20).

    Insbesondere ist zu untersuchen, ob die Sanktion, die mit der streitigen Vorschrift zur Erreichung des verfolgten Zweckes eingesetzt wird, der Bedeutung dieses Zweckes entspricht und ob die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (vgl. EuGH , Urteil vom 11.7.2001 - C-210/00 -, juris, Rdnr. 59; Urteil vom 6.7.2000 - C-356/97 -, juris, Rdnr. 36; Urteil vom 27.6.1990 - C-118/89 -, juris, Rdnr. 10; Urteil vom 29.1.1998 - C-161/96 -, juris, Rdnr. 31; Urteil vom 24.9.1985 - 181/84 -, juris, Rdnr. 20).

  • EuGH, 23.11.2006 - C-300/05

    ZVK - Richtlinie 91/628/EWG - Schutz von Tieren beim Transport - Zeitabstände für

    Auszug aus FG Hamburg, 12.01.2006 - IV 38/04
    Auch in seinem Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof vom 17.5.2005 ( VII R 68/04, juris; Az. des EuGH : C-300/05) hat der Bundesfinanzhof ausgeführt, dem Verordnungsgeber könne nicht der Vorwurf gemacht werden, mit der Vorschrift des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen zu haben.
  • FG Hamburg, 23.01.2006 - IV 73/04

    Ausfuhrerstattung und Tierschutz: Versagung der Ausfuhrerstattung wegen

    Nach Auffassung des beschließenden Senats sind für die Lösung des Streitfalles neben den in den Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 10.1.2006 (IV 3/02) und 12.1.2006 (IV 38/04) aufgeführten Bestimmungen die folgenden gemeinschaftsrechtlichen Rechtsvorschriften maßgebend:.

    Der beschließende Senat hat bereits in seinen Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vom 10.1.2006 (IV 3/02) und 12.1.2006 (IV 38/04) im Einzelnen dargelegt, dass der Gemeinschaftsverordnungsgeber die Gewährung der Ausfuhrerstattung an das Wohlbefinden der Tiere während des Transports knüpfen und demgemäß die Zahlung von Ausfuhrerstattung (nur) versagen wollte, wenn das Wohlbefinden der Tiere während des Transports nicht gewährleistet war.

  • FG Hamburg, 02.06.2006 - 4 K 103/05

    Transport von Rindern auf sog. Roll-on/Roll-off-Fähren

    Sofern der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Gültigkeit des Art. 1 VO Nr. 615/98 der Verordnung des Rates (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18.3.1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport (ABl. Nr. L 82/19, im Folgenden: VO Nr. 615/98), wonach die Gewährung der Ausfuhrerstattung an die Einhaltung der Richtlinie des Rates vom 19.11.1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. Nr. L 340/17, in der Fassung der Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29.6.1995 zur Änderung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport, ABl. Nr. L 148/52, im Folgenden: Richtlinie 91/628/EWG) geknüpft ist, bejaht (vgl. insoweit die Vorabentscheidungsersuchen des beschließenden Senats vom 10.1.2006 - IV 3/02 - und 12.1.2006 - IV 38/04 -), hängt der Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Ausfuhrerstattung davon ab, wie die Ziffer 48.7 des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG zu verstehen ist.
  • FG Hamburg, 02.06.2008 - 4 K 14/08

    Ausfuhrerstattung: Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzbestimmungen

    Mit Beschluss vom 12.1.2006 (IV 38/04) hat der Senat das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 74 FGO ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.
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